56
Geſetz dehnte dieſe Vorſchrift auf die Emigranten jeder Gattung aus, die im Gebiete der Repu⸗ blik ergriffen werden wuͤrden; allein es ver⸗ ordnete zugleich, daß das Gericht aus ſieben, ſtatt aus fuͤnf Perſonen beſtehen muͤſſe. Dieſe grauſamen Geſetze wurden in der Anwendung in ſo fern ge⸗ mildert, als in die Geſetzbuͤcher eingetragen wurde, daß, obſchon ſie, genau geſprochen, immer noch be⸗ ſtanden, doch„die Regierung die Verurtheilung der⸗ jenigen Emigranten, welche in dem franzoͤſiſchen Ge⸗ biete ergriffen wurden, ſtets auf die Verbannung be⸗ ſchraͤnkte*).“ Ehe man ſie daher in ihrer hoͤchſten Strenge gegen ein einziges Individuum wieder auf⸗ leben ließ, war man doppelt verpflichtet, zu zeigen, daß der angeſchuldigte Theil jenen Anklagen wirklich unterworfen war.
Durch keine Auslegung konnte der Herzog von Enghien unter den Einfluß dieſer Geſetze gebracht werden. Er war, eigentlich geſprochen, kein Emigrant, noch beſaß er die Eigenſchaften eines ſolchen. Er war ein Prinz von Frankreich;— als ſolcher fuͤr einen Fremdling erklaͤrt, und fuͤr immer aus Frank⸗ reich verbannt. Allein was noch entſcheidender in dieſer Hinſicht iſt, der Herzog von Enghien war we⸗
*) Moreau Repertoire de Jurisprudencee, au mot Commission.


