Zwölftes Kapitel.
Die Eroffnung des Reichstags. Der König und die Königin.
Der Hof hatte alle ihm zu Gebot ſtehenden Mittel entfaltet, um mit Erfolg vor den Ständen gegen den Senat aufzutreten; gegen den Senat, in welchem die königliche Gewalt ihre Rathgeber erblicken wollte, der aber ſich ſelbſt in den zwiſchen den Reichsver⸗ ſammlungen liegenden Zeiten als den wahren Herr⸗ ſcher betrachtete; vor den Ständen, die ſeit 1720 ſowohl die geſetzgebende als die vollziehende Gewalt in wahrhaft königlichem Umfang ausgeübt. Hätte dieſe Macht alle Intereſſen des Landes vom Stand⸗ punkt eines ächt patriotiſchen Bürgerthums erfaßt, ſo würde ſie ſich Anſprüche auf allgemeine Huldi⸗ gung erworben haben; allein man muß ſie ſo be⸗ trachten, wie ſie wirklich war, gefeſſelt von den ge⸗ meinſchädlichen Sonderintereſſen der Ariſtokratie, zu welcher ſich der Senat nicht als ein Verbindungsglied zwiſchen König und Ständen, ſondern als eine Ge⸗ ſellſchaft von Bevollmächtigten ſtellte, die in den Zei⸗ ten zwiſchen den Reichsverſammlungen die Unverletz⸗ lichkeit der Letzteren zu bewachen hätte.


