Teil eines Werkes 
12. bis 16. Bändchen (1852)
Entstehung
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indirekt ſogar die Verurtheilung auf eine beliebige Zeit in irgend eine Strafanſtalt in ſich ſchließt.

Zwiſchen dieſen beiden Alternativen hat der Polizei⸗ commiſſär ſich zu bewegen und das Feld iſt groß genug für Experimente aller Art.

Ein Verbrecher, der ſo eben ſeine Strafe überſtan⸗ den hat und ſogleich berechtigt i*ſt, wieder in die Geſell⸗ ſchaft einzutreten, wird auf dieſelbe Art behandelt. Kennt er irgend einen Polizeidiener, der ihn empfiehlt, oder ſind andere Gründe vorhanden, die für ihn ſprechen, ſo kann er ſich auf freiem Fuß vierzehn Tage lang nach einem Schutz umſehen; inzwiſchen kann es auch vorkom⸗ men, daß er deſſen ungeachtet während dieſer Zeit auf⸗ gegriffen wird und eine achttägige Friſt erhält, um ſich im Gefängniß den betreffenden Schutz zu verſchaffen. In Folge deſſen geſchieht es auch gewöhnlich, daß die meiſten, die in den Correktionsanſtalten ihre Strafzeit ausgeſtan⸗ den haben, nach höchſtens vierzehntägiger Freiheit in dieſelben zurückwandern, wenn es ihnen nicht, was der glücklichſte Fall iſt, gelingt, daß ſie ſich, wie wir bereits erwähnt haben, einen Schutz kaufen können; inzwiſchen iſt auch dieß noch keine Bürgſchaft für eine wirkliche

Menſchenalter und noch länger feſtgeſeſſen haben. um dieß Gemälde zu vollenden, wollen wir ſchließ⸗ lich eine kleine Anekdote erzählen, deren Wahrhaftigkeit

Eine, in den Verbrecherannalen der Hauptſtadt ſehr bekannte Weibsperſon, die im nördlichen Zuchthaus ihre Strafjahre abgeſeſſen hatte, wurde freigelaſſen. Sie kaufte ſich Schutz. Eines Tags kam ſie zum Direktor der Anſtalt, für welchen ſie Achtung und Vertrauen ge⸗ faßt hatte, zurück und ſagte ihm, ſie könne nirgends