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dringen in ſeine Wohnung. Das ſind außerordentliche und leicht zu entſcheidende Faͤle. Im Voͤlkerrechte kommen aͤhnliche Faͤlle, aber nur ſelten vor. Es liegt aber zwiſchen dieſen Faͤllen und dem allgemeinen Grund⸗ ſatze, der die unberufene Einmiſchung einer Parthei in das unterſagt, was urſpruͤnglich und hauptſachlich eine audere betrifft, eine ganze terra incognita von beſon⸗ dern Faͤllen, wo die rechtliche Entſcheidung ſchwer faͤllt.
Man hat jedoch in der Geſchichte der Voͤlker ſich durch ſolche Schwierigkeiten in der Ausuͤbung nicht ſchrecken laſſen; denn wo auch die Rechtsgelehrten einen gordiſchen Knoten finden mochten, hat ihn das Schwert des Souveraͤns ohne weitere Umſtaͤnde zerhauen. Ge⸗ woͤhnlich wurde der Zweifel durch die praktiſche Frage entſchieden: welchen Nutzen wird wohl die neutrale Macht von ihrer Einmiſchung ziehen? Und iſt ſie ſtark genug, dieſelbe zu ihrem eigenen Vortheile durchzuſetzen? In freien Laͤndern muß man freilich auch auf die oͤffent⸗ liche Meinung Ruͤckſicht nehmen; aber der Menſch gleicht ſich in jeglicher Lage, und dieſelbe Vergroͤßerungs⸗ ſucht, die einen unumſchraͤnkten Monarchen verleitet, der Stimme der Gerechtigkeit ſein Ohr zu verſchließen, wirkt gleich maͤchtig auf Staͤnde und Volksverſammlun⸗ gen; und Eingriffe in die Unabhaͤngigkeit ihrer Nach⸗ barn ſind eben ſo haͤufig bei Republiken und beſchraͤnkten Monarchien, als bei den Fuͤrſten, die kein anderes Geſetz, als ihren koͤniglichen Willen kennen. Die grobe und ſchamloſe Ungerechtigkeit der Theilung von Polen iſt


