20 ſondern auch die Erinnerungen fruͤherer Jahrhun⸗ derte durchwuͤhlt, um laͤcherliche Albernheiten und verabſcheuungswuͤrdige Grauſamkeiten aufzufinden, welche die Beſitzer der Feudalmacht ſich hatten zu Schulden kommen laſſen, und die nun ſaͤmmtlich den gegenwaͤrtig bevorrechteten Klaſſen beigeſchrieben, und mit manchen Erdichtungen unſaͤglicher Graͤuelthaten in der Abſicht vermengt wurden, dies Syſtem, deſ⸗ ſen Zerſtoͤrung man bezweckte, in einem noch ſchwaͤr⸗ zern Lichte erſcheinen zu laſſen*). Jeder Beweg⸗ grund des Eigennutzes und der Selbſterhaltung be⸗ wog daher die zwei erſten Kammern, wo moͤglich die beſondere Individualitaͤt ihrer getrennten Klaſſen zu behaupten, und das ihnen bisher beigelegte Recht zu gebrauchen, ihre eigenen Intereſſen durch ihre getrennten Stimmen, als beſondere Koͤrperſchaften, zu beſchuͤtzen.
Andere, welche tiefer blickten und weniger ſelbſt⸗ ſuͤchtig urtheilten, hielten es fuͤr hoͤchſt gefaͤhrlich, ſo⸗ wohl die ganze Macht des Staates, die, welche der Krone blieb, ausgenommen, in Einen maͤchtigen Koͤrper zu verſchmelzen, der allen den raſchen An⸗ trieben ausgeſetzt ſein mußte, denen die Volksver⸗
*) Man behauptet z. B. mit ernſthafter Miene, ein Grund⸗ eigenthümer einer gewiſſen Gegend habe ein Feudalrecht be⸗ ſeſſen, das ihm erlaubt habe, bei ſeiner Rückkehr von des
.;; 2 3;; k Jagd zwei ſeiner Vaſallen zu tödten, ihnen die Bäuche auf
zureißen, und ſeine Füße in drlhden Eingeweiden zu wärmen


