28
9) Da die Verwaltung eines ſolchen Erbes, bis zu ſeiner endlichen Liquidation viele Reiſe⸗, Sendungs⸗, Berathungs⸗ und Prozeßkoſten erfordert, ſo erwarten wir, daß unſere Teſtaments⸗Vollſtrecker drei pr. Ct. an allen Vermaͤchtniſſen, ſowohl an den 6/800,000
Franken, als an den, in den Anhaͤngen enthaltenen Summen, und an den zwei Millionen des Privat⸗ eigenthums zuruüͤckbehalten werden.
1⁰) Der Belauf der auf dieſe Art zuruͤckbehalte⸗ nen Summen ſoll in die Haͤnde eines Schatzmeiſters
niedergelegt, und von unſern Teſtamentsvollſtreckern verwendet werden. 1
11) Wenn die aus den genannten Abzuͤgen ent⸗ ſpringenden Summen zur Beſtreitung der Koſten nicht hinreichen, ſo ſollen die drei Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker und der Schatzmeiſter, jeder nach Verhaͤltniß des Vermaͤchtniſſes, das wir ihm in unſerem letzten
Willen, und in unſern Anhaͤngen vermacht haben, das Uebrige beſtreiten.
12) Sollten die aus den obenerwaͤhnten Abzuͤgen entſpringenden Summen mehr als hinreichend ſeyn, ſo ſoll der Ueberſchuß unter unſere drei Teſtaments⸗ vollſtrecker und den Schatzmeiſter, nach Maßgabe ihrer gegenſeitigen Vermaͤchtniſſe, vertheilt werden.
15) Wir ernennen den Grafen Las Caſes, und in Ermanglung ſeiner, ſeinen Sohn, und in Ermang⸗ lung des Letztern, den General Drouot zum Schatz⸗ meiſter,


