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Verhaͤltniſſe der Nation; die Muͤnze wurde mit ſei⸗ nem Blldniſſe ausgepraͤgt. Ueber alle dieſe oͤffentli⸗ chen Angelegenheiten berieth er ſich mit den zwei ihm beigeordneten Konſuln und einem Staatsrathe, an deren Gutachten er jedoch nicht gebunden war. Die Konſuln ſollten auf zehn Jahre gewaͤhlt werden und hierauf wieder waͤhlbar ſeyn.
Der Plan des Abbé Sieyes, das Volk in drei Klaſſen zu theilen, deren jede eine gewiſſe Anzahl von Individuen aus ihrer Mitte als Kandidaten zu gewiſſen Staatsaͤmtern waͤhlen ſollte, wurde dem Schein nach beibehalten. Die Verzeichniſſe dieſer waͤhlbaren Individuen ſollten dem Erhaltungsſenate zugefertigt werden, der gleichfalls von Sieyes entlehnt war, Die Mitglieder dieſer Koͤrperſchaft, der hoͤch⸗ ſten und erlauchteſten im Staate, behielten ihre Stel⸗ len lebenslaͤnglich und bezogen einen anſehnlichen Ge⸗ halt; es durften ihrer nicht uͤber achtzig ſeyn; wenn einer von ihnen abging, ſo waͤhlten ſie ſeinen Nach⸗ folger aus einer Liſte von drei Kandidaten, von denen der eine von dem erſten Konſul, der andere von dem geſetzgebenden Koͤrper, der dritte von dem Tribungte vorgeſchlagen werden mußte. Die Senatoren konnten nie wieder ein anderes Amt verſehen; ihre Obliegen⸗ heit war, die Verzeichniſſe der zu Staatsſtellen waͤhl⸗ baren Kandidaren in Empfang zu nehmen, und ſolche Geſetze oder Verordnungen, die ihnen, es ſey von der Regierung oder von dem Tr bunate, als verfaſſungs⸗


