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18.
Lebensweiſe der Chineſen— ihre ehelichen Verhäͤltniſſe
— Vielweiberei— Erziehung der Kinder— oͤffentliche
und haͤusliche Vergnuͤgungen— die Speiſen und Getraͤnke,
ſo wie die Tiſchgebraͤuche— die beſondern Gebraͤuche bei
Gaſtmahlen, nebſt der ausfuͤhrlichen Beſchreibung eines
ſolchen, das waͤhrend unſeres Aufenthalts in Canton veranſtaltet wurde.
Ich gehe nun zur Lebensweiſe der Chineſen uͤber, und mache den Anfang mit ihren ehelichen Verhaͤlt⸗ niſſen. Es iſt ſchon erwaͤhnt worden, daß die Vaͤter eine unbeſchraͤnkte Gewalt uͤber ihre Kinder ausuͤben. Dieß ſindet beſonders auch bei der Verheirathung der⸗ ſelben Statt. Man wirbt um eine Gattinn fuͤr den Sohn, ſchließt den Heirathvertrag wie einen Handel ab, und ſetzt den Tag zur Hochzeit feſt. Die Neig⸗ ung der jungen Leute kommt hierbei nicht in Be⸗ tracht; nur der Eigennutz entſcheidet, da zumal die Toͤchter nicht ausgeſtattet, ſondern fuͤr eine gewiſſe Geldſumme verkauft werden. Nicht ſelten verabredet man die Ehen der Kinder, wenn ſie noch klein ſind, ja bisweilen, noch vor ihrer Geburt, ſie moͤgen dann gebrechlich oder geſund, ſchoͤn oder haͤßlich ſein. Bis zu dem Tage der Hochzeit bekommt der Braͤutigam


