Teil eines Werkes 
1. Band (1851)
Entstehung
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gelegenheiten), um die Beamten der Polizei und in der Ar⸗ mee zu beſtätigen oder abzuſetzen. In eben dieſen Verſamm⸗ lungen wählt man den Präſidenten des Conclave, ſowie die Aerzte, Wundärzte und alle ſonſtigen Perſonen, welche den Kardinälen während der Wahl beigegeben werden.

Das heilige Kollegium gibt zu gleicher Zeit den Ge⸗ ſandten der gekrönten Häupter und Freiſtaaten Audienz; in demſelben pflegt man ſich gegenſeitigen Wohlwollens zu ver⸗ ſichern und Beiſtand zur Aufrechterhaltung der Freiheit anzu⸗ bieten. Die fremden Miniſter machen nach ihrem Eintritt in den Audienzſaal drei Knieverbeugungen, als ob der Papſt gegenwärtig wäre und erheben ſich nur nach erfolgter Auf⸗ forderung des oberſten Kardinals, welcher zu ihnen im Na⸗ men des heiligen Kollegiums redet.

Sollte man glauben, daß die Lenker des Schickſals von Nationen in dieſer Beziehung, die Repräſentanten der Völker, ſich ſo erniedrigen laſſen? Iſt es nicht unerhört, Rom, in Europa und im neunzehnten Jahrhunderte, dieſelben knechti⸗ ſchen Ehrenbezeigungen verlangen und erhalten zu ſehen, welche ſelbſt der Deſpotismus des Orients hat abſchaffen müſſen.

Die Vertreter des römiſchen Volks, welche über die Freiheiten, Immunitäten, Rechte und Privilegien der rö⸗ miſchen Bürger zu wachen haben, und Geſandte von allen Orten, welche vom heiligen Stuhle abhängen, fanden ſich ein, um die Kardinäle ihrer Unterwürfigkeit zu verſichern. Jene Vertreter der ſtädtiſchen Angelegenheiten ſind dem Se⸗