264
i Herrin ihres Vermögens und ihres Thuns ſeyn ollte.
„ Bis ſie dieſes Alter erreicht hatte, führten zwei von Falkenſtern ernannte Männer die Vormundſchaft.
Weiter wurde Gurli ein verſiegeltes Schreiben von dem Abgeſchiedenen überreicht, welcher darin den Wunſch ausdrückte, daß außer ihr Niemand Kunde von dem Inhalt deſſelben bekomme. Auch Allon und Stephan erhielten jeder ein ſolches von der Hand des Verſtorbenen.
Zulezt wurde noch ein Dokument verleſen, welches in einer Schenkungsurkunde von ihrem Oheim mütter⸗ licherſeits, der erſt vor Kurzem im Auslande mit Tod abgegangen war, beſtand. Derſelbe hatte nämlich Birgersborg von Falkenſtern unter der Bedingung er⸗ kauft, daß der letztere das Beſitzthum bis zu ſeinem Tode behalten und benützen möchte, und dabei beſtimmt, daß es, wenn er, der Oheim bis dahin nicht mehr am Leben wäre, Gurli zufallen ſollte.
Sobald das Verleſen der Papiere zu Ende war, eilte Gurli, ohne nur abzuwarten, daß der Bezirks⸗ richter ſie aus der Hand legte, aus dem Saale fort und auf ihr Zimmer, wo ſie ſich einſchloß.
Ende des erſten Theils.


