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Drittel begnügen ſolle. Würden dagegen beide Ehen in einem beſtimmten angegebenen Zeitraum ohne männliche Nachkommenſchaft bleiben, ſo ſollten beide Couſinen nichts weiter erben, als was ihre Männer ſchon jetzt, theils durch die billige Pachtung, theils durch das dargeliehene Geld, empfangen hätten. Mittlerweile aber und bis dahin, daß dieſer Termin verſtrichen ſein würde, ſollten die Zinſen und Gefälle pünkt⸗ lich und regelmäßig entrichtet und gleich allen übrigen Einnahmen zum Capital geſchlagen werden, mit Ausnahme einer mäßigen Rente, welche die Schweſtern ſo lange beziehen ſollten, bis die Bedingung des Teſtaments entweder von der einen oder andern gelöſt, oder aber die feſtgeſtellte Friſt überhaupt verſtrichen wäre. Wäre dies Letz⸗ tere eingetreten, das heißt alſo: wären die erſten Kinder Töchter geweſen oder wären die Ehen während einer beſtimmten Reihe von Jahren
(es waren mit anerkennenswerther Tiberalität


