Achtes Capitel.
Das Teſtament
Der erſte Weg, den der Vetter machte, nach⸗ dem er ſich überzeugt hatte, daß der Alte diesmal wirklich und unzweifelhaft geſtorben, war wiederum zu dem alten ſchmeerbauchigen Advocaten. Doch kehrte er ziemlich abgekühlt von ihm zurück; nach einer ſchriftlichen Verfügung, welche der Verſtorbene in die Hände des Rechtsfreundes niedergelegt, ſollte das gerichtlich deponirte Te⸗
ſtament erſt volle ſechs Monate nach ſeinem
Tode eröffnet werden. Die Verwaltung des
Vermögens ſollte mittlerweile durch den Vetter
geſchehen. Doch ſollte er den Erben, die das 1*


