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Da der Pater Hieronymus in Wien anweſend war und Thyrnau Zeit behalten, den Grafen Kaunitz davon zu unter⸗ richten, meldete ſich derſelbe, von ihm dazu aufgefordert, bei der Kaiſerin.
Sie ſchenkte ihm ein ruhiges, aufmerkſames Gehör; er theilte ihr nach ſeiner Art den Hergang der Sache, den er von beiden Freunden ſo genau kannte, eben ſo mit, als ſie ihn be⸗ reits von Thyrnau vernommen und drang durch dieſe Erzählung noch tiefer in die edle Handlungsweiſe des Angeklagten ein. Demgemäß erhielt der Graf von Bartenſtein die Anzeige, daß die Hernahme des an Frankreich gezahlten Geldes gänzlich er⸗ wieſen und keinen Verdacht weiter zuließe, daher auf das Er⸗ kenntniß mildernd einzuwirken habe.
Nach einigen Tagen legte der Graf von Bartenſtein der Kaiſerin die Entſcheidung des Special⸗Gerichtes vor. Es ſprach den Grafen von Lach gänzlich frei— erklärte die Ver⸗ bindungen mit Frankreich ſeit dem Antritt der jetzt regierenden Kaiſerin für unverdächtig— die in die Zeit der hochſeligen Majeſtät Karl des Sechſten fallenden Thatſachen erklärte das Gericht auf völliges Zugeſtändniß des Verklagten als hochver⸗ rätheriſche Abſicht bezeichnen zu müſſen. Wegen mildernder Um⸗ ſtände und des faſt herangerückten Termins der Verjährung glaubte das Gericht jedoch die Begnadigung von der vorgeſchrie⸗ benen Strafe empfehlen zu dürfen und beantragte daher einen Feſtungsarreſt von zehn Jahren für Thomas Thyrnau. Ueber die Betheiligung des Fürſten von S. und des obwaltenden Ver⸗ hältniſſes als Reichsfürſt, erwartete das Gericht die Befehle der Kaiſerin.
Maria Thereſia ſchrieb eigenhändig darunter„Urtheil über den Grafen Lach wird hiermit beſtätigt— Thomas Thyr⸗ nau iſt ſiebzig Jahr— hat zu zehn Jahr Feſtungsarreſt keine Zeit mehr— mildernde Umſtände, die auch uns einleuchten,


