Teil eines Werkes 
3. Band (1872)
Entstehung
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iren

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drängt ſie die Maſſen zur Revolution. Haben Sie die neueſte Num⸗ mer des offiziellen Blattes geleſen?“

„Nein.“

„Wohlan, ſo leſen Sie dieſe Proclamation“, ſagte der Agent, in⸗ dem er dem Cdelmann die Zeitung überreichte.

„Das Mitglied der Regierung der nationalen Vertheidigung, Delegirter bei der Mairie von Paris“, las der Marquis,„in An⸗ betracht, daß zu Paris in den Wohnungen der abweſenden Perſonen Brennmaterial und Lebensmittel verſchiedener Art ſind, welche im Intereſſe der nationalen Vertheidigung requirirt werden müſſen, in Anbetracht, daß die durch die Abweſenden im Stiche gelaſſenen Locale übrigens dazu verwandt werden können, um die Verwundeten und Kranken unterzubringen, oder die Flüchtigen, der von dem Bombar⸗ dement erreichten Stadtviertel als Wohnung zu dienen, verordnet:

Artikel 1. Hausſuchungen werden in Paris und im Seinedepar⸗ tement in den Wohnungen aller abweſenden Perſonen zum Zwecke gemacht, Brennmaterial, Eßwaaren und Getränke aller Art, welche dort ſein können, wegzunehmen.

Artikel 2. Die Hausſuchungen werden vom Maire eines jeden Arrondiſſements, oder eines ſpeziellen Delegirten des Maire, und wenn nothwendig, mit Beihülfe des Polizeicommiſſars ausgeführt. — Der Polizeicommiſſar ſelbſt kann die Delegation des Maire er⸗ halten.

Artikel 3. Der Maire oder ſein Delegirter wird das Protocoll ſeiner Operation aufſtellen. Dieſes Protocoll wird die Natur, das Gewicht und die Quantität der aufgefundenen Gegenſtände conſtatiren. Nach Erfüllung dieſer Formalität kann der Maire oder ſein Dele⸗ girter die aufgefundenen Gegenſtände ſofort wegbringen laſſen. Wenn er ſie augenblicklich in der Wohnung des Abweſenden läßt, ſo muß das Protocoll doppelt ausgefertigt werden; das Original bleibt in den Händen der Beamten, und die Copie verbleibt dem Concierger oder dem zu beſtellenden Wächter, welcher, nachdem er das Protocoll unter⸗ zeichnet, für die ſeiner Bewachung auvertrauten Gegenſtände den vom Geſetz beſtimmten Strafen gemäß verantwortlich iſt. Es wird dem abweſenden Eigenthümer der weggenommenen Gegenſtände nach der von einem oder mehreren von dem Maire bezeichneten Sachverſtän⸗ digen Rechnung getragen werden.

Artikel 4. Im Namen der Stadt Paris werden die Wohnungen