Auszug aus der protokollariſchen Verhand⸗ lung vom 2ten Juni 1822.
Ich bin aufgefordert worden, meine Meinung über die vorliegende Rechtsfrage, nämlich:
ob der Leidesdorffſche, in Wien erſchienene Kla⸗
vierauszug des Weberſchen Freiſchützen, nach dem
bei Schleſinger erſchienenen Original bearbeitet,
und als ein Nachdruck deſſelben zu betrachten ſey 2 auszuſprechen.
Hier muß ich aber zuförderſt den Grundſatz auf⸗ ſtellen, daß, nach meiner Anſicht, wenn von dem Nach⸗ druck eines muſikaliſchen Werkes die Rede iſt, die geſetzlichen Beſtimmungen.§. 1025 und 26. Tit. II. Th. 1. des A. L. R., welche von Auszügen aus Druckſchriften handeln, nicht zur Anwendung ge⸗ bracht werden können, da es unmöglich iſt, muſika⸗ liſche Compoſitionen auf die Weiſe zu extrahiren, wie dies bei Büchern geſchieht. Ein Nachdruck ei⸗ ner Compoſition würde nur in ſo fern ſtatt finden, als eine vorliegende grade ſo nachgeſtochen oder
a*


