Teil eines Werkes 
5. Bdchen (1831)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

30

tel 20. des Allg. Landrechts unbedenklich wird, der das vom Angeſchuldigten begangene Verbrechen mit zehnjaͤhriger bis lebenswieriger Zuchthaus⸗ oder Feſtungsſtrafe ahndet. Die Krankheit der S... war unbedeutend, ſie wurde in kurzer Zeit ganz hergeſtellt, und dieß wuͤrde den niedrigſten Grad der in der angefuͤhrten Geſetzſtelle beſtimmten Strafe motiviren, wenn es nicht die Ehegattin des Angeſchuldigten waͤre, die er zu vergiften verſuchte, weßhalb ihn eine haͤrtere Strafe treffen muß. Wir ſind daher der rechtlichen Meinung:

daß der Angeſchuldigte wegen verſuchter Ver⸗

giftung ſeiner Ehegattin, mit zwölfjaͤhrigem

Feſtungs⸗Arreſt zu belegen, auch ſaͤmmtliche

Koſten der Unterſuchung zu tragen ſchuldig.

Nro. 2. Berlin, Taubenſtraße Nr. 31, den 10. Juli 1817.

Geliebteſter Bruder!

Dein Brief vom 21ſten Junius d. J. uüberraſchte mich auf ganz beſondere Art, weil ich Dich fuͤr todt hielt, und Deinen Verluſt auf das innigſte betrauert hatte. Das haͤngt naͤmlich ſo zuſam⸗ men. Im Anfang des vorigen Winters erſchien bei mir ein junger Menſch von etwa 17, 18 Jah⸗