Teil eines Werkes 
5. Bdchen (1831)
Entstehung
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von ihm begangenen Verbrechens dienen konnte; daß er aber dann, als ihm dies nicht gelungen war, von Angſt und Furcht vor Strafe, ſicht⸗ lich gefoltert wurde.

Um nun alles das, was wider den Angeſchuldig⸗ ten feſtſteht, zu einem Reſultat zuſammen zu faſſen, iſt es nöthig, alle, durch die Unterſuchung ausge⸗ mittelten Umſtände, in ſo fern ſie wieder eigene Re⸗ ſultate geben, zu wiederholen.

Es ſteht demnach feſt:

1. Daß in dem Kaffee, den die S... am 12ten December v. J., aus der Untertaſſe, die ſie für ſich eingeſchenkt hatte, trank, Grünſpan befindlich war.

2. Die Vermiſchung des Grünſpans mit dem Kaffee geſchah in der Zeit, als der Augeſchuldigte ſich allein im Zimmer befand.

3. In den verſchiedenen Auslaſſungen des Ange⸗ ſchuldigten liegt das Geſtändniß der That; der Um⸗ ſtand, welcher die Kraft dieſes Geſtändniſſes aufhe⸗ ben ſoll, nehmlich der bewußtloſe Zuſtand des An⸗ geſchuldigten, der ihn verhindert, von eigenen Hand⸗ lungen aus eigener Wahrnehmung zu ſprechen, iſt als falſch widerlegt.(Crim. Ord.§. 373.)

4. Alle übrigen Umſtände ſtehen in genauer Ver⸗ bindung, mit der, dem Angeſchuldigten, angeſchul⸗ digten That, und zwar:

a, beſaß der Angeſchuldigte eben ſolches Gift, wie

es in der Untertaſſe befindlich war,