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lien mehr als genug. Dieſer Ueberfluß ruͤhrt einer⸗ ſeits von den vielen kleinen, nahe bey einander lie⸗ genden Landesherrlichkeiten, und der Untereintheilung des Landes in eine große Anzahl Domaͤnen von ſehr beſchraͤnktem Umfange, anderſeits aber, und haupt⸗ ſaͤchlich, von der Einfuͤhrung aller jener Waͤſſerungs⸗ Syſteme her, vermoͤge welcher die Canaͤle in ihrem Laufe ſo viele verſchiedene Beſitzungen durchſchneiden. Dieſe Canal⸗Syſteme fuͤhren, bey aller ihrer Schoͤn⸗ heit, die einzige Unbequemlichkeit mit ſich, daß ſie eine Quelle mannigfaltiger Prozeſſe ſind.
Nebendem iſt es leicht zu begreifen, daß eine große Anzahl reicher und muͤßiger Grundeigenthuͤmer ihre Luſt daran findet, Prozeſſe zu betreiben und ihren Gang zu verfolgen. Es iſt dieß eine Beſchaͤf⸗ tigung, die vielleicht mehr Unterhaltung, als man⸗ che andere gewaͤhren mag. Sie hat zu allen Zeiten, und in Italien mehr als irgendwo, ihre Liebhaber gefunden, weil ſie in jeder Hinſicht zu dem Geiſte der Nation paßt.
Ueber die Rechtsgelehrten hat, wenn ich nicht irre, das Jahr 1808 eine Criſe verhaͤngt, nicht unaͤhnlich derjenigen, welche einſt die Bauleute an dem Thurme zu Babel in Verwirrung geſetzt hat; nur haben jene ſich geſchickter aus der Sache zu zie⸗ hen gewußt. Es erſchien naͤhmlich ein Geſetz, wel⸗ ches allen Rechtsgelehrten in den Departements jen⸗ ſeits der Alpen zur Pflicht machte, binnen vier und


