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Lehentraͤgern der hohen Geiſtlichkeit, die mit den Koͤnigen in⸗ ſofern in Einem Fall war, daß maͤchtige Baronen bei ihr zu Lehen gingen.
So wurden unvermerkt aus verliehenen Wuͤrden und aus lehenweiſe uͤbertragenen Guͤtern erbliche Beſitzungen, und wahre Eigenthumsherren aus Vaſallen, von denen ſie nur noch den aͤußern Schein beibehielten. Viele Lehen oder Wuͤrden wur⸗ den auch dadurch erblich, daß die Urſache, um derentwillen man dem Vater das Lehen uͤbertragen hatte, auch bei ſeinem Sohn und Enkel noch ſtatt fand. Belehnte z. B. der deutſche Koͤnig einen ſaͤchſiſchen Großen mit dem Herzogthum Sachſen, weil derſelbe in dieſem Lande ſchon an Allodien reich und alſo vorzuͤglich im Stande war, es zu beſchutzen, ſo galt dieſes auch von dem Sohn dieſes Großen, der dieſe Allodien erbte; und war dieſes mehrmals beobachtet worden, ſo wurde es zur Obſervanz, welche ſich ohne eine außerordentliche Veranlaſſung und ohne eine nachdruͤckliche Zwangsgewalt nicht mehr um⸗ ſtoßen ließ. Es fehlt zwar auch in ſpaͤtern Zeiten nicht ganz an Beiſpielen ſolcher zuruͤckgenommenen Lehen, aber die Ge⸗ ſchichtſchreiber erwaͤhnen ihrer auf eine Art, die leicht erkennen laͤßt, daß es Ausnahmen von der Regel geweſen. Es muß ferner noch erinnert werden, daß dieſe Veraͤnderung in ver⸗ ſchiedenen Laͤndern, mehr oder minder allgemein, fruͤhzeitiger oder ſpaͤter erfolgte.
Waren die Lehen einmal in erbliche Beſitzungen ausgeartet, ſo mußte ſich in dem Verhaͤltniß des Souveraͤns gegen ſeinen Adel bald eine große Veraͤnderung aͤußern. So lange der Sou⸗ veraͤn das erledigte Lehen noch zuruͤcknahm, um es von neuem nach Willkuͤr zu vergeben, ſo wurde der niedere Adel noch oft an den Thron erinnert, und das Band, das ihn an ſeinen un⸗ mittelbaren Lehensherrn knuͤpfte, wurde minder feſt geflochten,


