Teil eines Werkes 
2. Theil (1830)
Entstehung
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mit Vorbehalt der Rechtsbeguͤnſtigung des Inventariums*) hinterlaſſen hat, welches niemals aufs Reine gebracht worden iſt, ſo wenig als ich das von ihm auf mich übergegangene je aufs Reine werde brin⸗ gen koͤnnen. Ich benutze es wie mein Vater, in der Eigenſchaft eines Pachters. Wenn ich aber die wichtigſten Familien⸗ guͤter nicht bald ſchuldenfrei mache, ſo wer⸗ den wir aus dem Beſitzſtand geſetzt. Schon iſt das Creditweſen in Rennes an⸗ haͤngig, man meldet mir ſogar, daß das Locationsurtheil parat liegt. Alles ſteht auf dem Spiele. Ich brauche Geld.

0) Es war bei den adelichen Haͤuſern in Bretagne ſehr gewoͤhnlich, daß die Guͤter von einem Erben auf den andern unter der Rechts⸗ wohlthat des Inventariums(sub beneficio in- ventarii) pachtweis, oder vermoͤge eines ausge⸗ wuͤrkten Moratoriums, auf die aͤlteſten Soͤhne, bis zum gaͤnzlichen Ruin der Glaͤubiger und der gan⸗ zen Familie, uͤbergingen.

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