Teil eines Werkes 
1. Bdchn (1823)
Entstehung
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kein Wunder, weil dieſelben blos Waſſer genoͤſſen, welches Getraͤnk bekanntlich der Phantaſie und der lebendigen Unterhaltung großen Schaden thue. Dies brachte mich auf die Frage: ob denn das Weintrinken hier erlaubt ſey?

Der Offizier antwortete: Zwar iſt das Weintrinken erlaubt, jedoch im 58. Art. des Geſetzbuchs den Gaſtwirthen und Wein⸗ ſchenken zur Pflicht gemacht, den Wein mit Waſſer dergeſtalt in Verbindung zu ſetzen, daß durch den Genuß deſſelben Niemand in eine exaltirte Stimmung komme und dadurch in Verſuchung gerathe, lauter zu ſprechen, als die Geſetze des Staats es erlauben.

Auf eine ſolche Vermiſchung des Weins mit Waſſer bemerkte ich hier verſte⸗ hen ſich auch die Weinfchenken in meiner Heimath ſehr gut, obgleich ſie nach den dor⸗ tigen Geſetzen als eine Betruͤgerei geahndet wird.