welches die Rechtsverwaltung in ſich ſchließe, erblich verge⸗ ben werden duͤrfe, daß demnach die dem Admiral gewaͤhrte Statthalterſchaft nur auf die Dauer ſeines Lebens gehen koͤnne und daß ſie ſelbſt in dieſer Zeit ihm wegen ſeines aͤblen Betragens entzogen worden ſey. Solche Conceſſionen beeintraͤchtigten die erblichen Praͤrogative der Krone, deren ſich die Regierung nicht enfaͤußern koͤnne. Hiergegen erwie⸗ derte Don Diego: was die Kraft und Guͤltigkeit der Ueber⸗ einkunft betreffe, ſo ſey ſie ein bindender Vertrag, und kei⸗ nes ſeiner Privilegien duͤrfe zuruͤckgezogen werden. Durch koͤnigliche urkunden, datirt von Villa Franca den 2. Juni 1506 und von Almäzan den 28. Auguſt 1507, ſey befohlen worden, daß er, Don Diego, die Zehnten erhalten ſolle, und ſo ſeyen ihm auch die anderen Privilegien zu gewähren. Was das Anführen betreffe, baß ſein Vater der Statthal⸗ terſchaft wegen ſeiner Mißbraͤuche beraubt worden ſey, ſo verſtoße dieſes wider alle Wahrheit. Es ſey eine Frechheit von Seiten Bobadilla's geweſen, daß er ihn im Jahr 1500 als Gefangenen nach Spanien geſchickt; es ſey dieſes gegen den Willen und Befehl der Souveraine geſchehen, wie aus dem Schreiben von Valenzia de la Torre vom Jahr 1502 erhelle, worin ſie ihren Schmerz uͤber ſeine Verhaftung aus⸗ drückten und ihn verſicherten, ihm ſolle Genugthuung, und ſowohl ihm als ſeinen Kindern ihre Prioilegien un⸗ geſchmaͤlert erhalten werden.*)
*) Auszüge aus den Proceßatten, von Munjos. Mſpt.


