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ſteller, als von wegen des Honorars ſeiner übrigen Schriften, ſehr dabei intereſſirt iſt, daß nicht das Ge⸗ ſchreibſel Anderer als von ihm niedergeſchrieben, wie auch erdacht, angezeigt und verkauft werde.
7. Wenn endlich der Angeklagte behauptet, daß er das Buch arglos herausgegeben, ohne das Klein⸗Juſt⸗ heimer Recht hierüber zu kennen, daß ihn auch bei der Fälſchung durchaus keine gewinnſüchtigen Abſichten ge⸗ leitet hätten, ſo iſt uns dies gleichgültig, und haben nicht darauf Rückſicht zu nehmen, denn Fälſchung iſt Fälſchung, ſei es, ob man engliſche Teppiche nachahmt und als echt verkauft, oder Bücher ſchreibt unter fal⸗ ſchem Namen; iſt alles nur verkäufliche Waare und kann den Begriff des Vergehens nicht ändern, weil immer noch die Täuſchung und Anſchmierung der Käu⸗ fer reſtirt und zwar ebenfalls nichts deſtominder auch alsdann, wenn die Memoiren des Satan gleichen Werth mit den übrigen Büchern des Pauſif hätten(was wir Klein⸗Juſtheimer übrigens 5e hezweifeln, da Jener ge⸗ heimer Hofrath iſt), weil d bengedachten ſchon durch das Unterſchieben eines fremden Machwerkes unter ſeinem Namen ein Schaden in juridiſchem Sinne ſein thut.
Es iſt daher, wie man gethan hat, erkannt worden u. ſ. w. u. ſ. w.
Gez. Präſident und Räthe des Criminalgerichtes
zu Klein⸗Juſtheim.
Haſt Du, geneigter Leſer, nie die berühmten Nürn⸗ berger Gliedermänner geſehen, ſo, kunſtreich aus Holz geſchnitzelt, ihre Gliedlein nach jedem Druck bewegen?


