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Fritz Beutel : eine Münchhauseniade / von Hermann Marggraff
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Mit Ihrer Bearbeitung desjenigen Theils meiner Tagebücher, welcher meine Tombuktuer Epiſode betrifft, bin ich recht ſehr einverſtanden, wobei ich jedoch vorausſetze, daß Sie einzelnes nach Journaliſtenmanier nur Angedeutete ſpäter auf Grundlage meines Manuſcripts weiter aus⸗ führen werden. Auch bitte ich, das Weinhaus, in welches Sie auch diesmal die Scene zu verlegen beliebt haben, ganz fortzulaſſen, denn eine ſolche Scenirung beeinträchtigt die hiſtoriſche Wahrheit und könnte mich außerdem in den Ruf bringen, daß ich den Freuden des Wein⸗ genuſſes in zu beträchtlichem Maße huldige. Dies iſt ſo wenig der Fall, daß ich, wenn es ſein muß, Monatelang meinen Durſt nur mit Waſſer ſtille, ja ihn als Dalai⸗Lama in Tibet ein Jahrlang nur mit Morgenthau geſtillt habe. Freilich, wenn es die Ehre gebietet, zu zeigen, was ich als Deutſcher im Trinken leiſten kann, ſo trinke ich die ganze Welt unter den Tiſch. Es kommt dabei immer nur auf Verhältniſſe und Lagen(unter andern auch auf die gute Weinlage) an.

Als gewiſſenhafter Geſchäftsmann möchte ich nun mit Ihnen ein feſtes contractlich ſichergeſtelltes Verhältniß eingehen, und ich ſchlage Ihnen zu dem Zweck folgenden Vertrag vor:

Art. 1. Endesunterzeichneter Fritz Beutel verpflichtet ſich, die Be⸗ gebenheiten ſeines Lebens in möglichſt vollſtändiger wahrheitsgetreuer Aufzeichnung zu geben, ſo daß kein Zeuge jemals gegen ihn auftreten kann, um ihn einer abſichtlichen Lüge oder eines unabſichtlichen Irr⸗ thums zu zeihen.

Art. 2. Der endesunterzeichnete Herausgeber verpflichtet ſich, dieſen Rohſtoff zu einem durchweg intereſſanten, eben ſo unterhaltenden als lehrreichen Buche zu verarbeiten, welches dem Namen Fritz Beutel's Ehre bringt, und ihm eine unvergängliche Stellung in der deutſchen Literatur ſichert.

Art. 3. Der Herausgeber verpflichtet ſich, einen Verleger zu gewin⸗ nen, der ſo viel Honorar zahlt als möglich, und wenn es angeht, noch etwas mehr. Das Honorar wird dann zwiſchen dem Lieferanten des Rohmaterials und dem Herausgeber und Bearbeiter zu zwei gleichen Hälften getheilt.

Art. 4. Endesunterzeichneter Lieferant des Rohmaterials ver⸗ pflichtet ſich, alle ſeine zahlreichen Connexionen dazu zu benutzen, in