Teil eines Werkes 
1. Bd. (1847)
Entstehung
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172 Die Familie Cenci.

Der dritte Grad oder die ſehr ſchwere Folter, mit welcher die außerodentliche Frage begann, wurde ange⸗ wendet, indem der Verbrecher, nachdem er an den gebun⸗ denen Handen eine Viertelſtunde, eine halbe Stunde oder ſelbſt eine ganze Stunde aufgehängt geweſen war, von dem Henker etweder in eine ſchwingende Bewegung geſetzt wurde, wie der Klöppel einer Glocke, oder indem man ihn herabfallen ließ und in einiger Entfernung von der Erde plötzlich anhielt. Wenn er dieſer Qual widerſtand, was faſt unerhört war, indem dadurch die Hände bis auf die Knochen eingeſchnitten und die Glieder aus den Ge⸗ lenken geriſſen wurden, hing man ihm Gewichte an die Füße, wodurch die Laſt und daher auch die Marter ver⸗ doppelt wurde. Dieſer letzte Grad wurde nur angewen⸗ det, wenn das Verbrechen nicht allein erwieſen, ſondern auch beſonders empörend, und wenn es an einer gehei⸗ ligten Perſon, einem Pater, einem Cardinal, einem Für⸗ ſten oder einem Gelehrten begangen worden war.

Wir haben geſagt, daß Beatrice zu der ordentlichen und außerordentlichen peinlichen Frage verurtheilt worden war, wir haben erzählt, worin dieſe Tortur beſtand, und laſſen nun das gerichtliche Protocoll ſprechen.

„Und da ſie während des ganzen Verhörs nichts ge⸗ ſtehen wollte, ließen wir ſie durch zwei Gerichtsdiener aus dem Gefängniß in die Folterkammer bringen, wo der Henker ſie erwartete. Nachdem ihr hier die Haare abge⸗ ſchnitten worden, ließ der Henker ſie auf das Bänkchen ſetzen, entkleidete ſie, zog ihr Schuhe und Strümpfe aus, band ihr die Hände auf den Rücken mit einem Stricke, den er über eine an der Decke der genannten Kammer be⸗ feſtigte Rolle legte und dann unten an ein von zwei Maͤn⸗ nern gedrehtes Rad befeſtigte.