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Strenge, die nicht, um ſich ſeiner Perſon zu verſichern, für unerläßlich erklärt würde, kräftig vom Geſetze unter⸗ drückt werden.
Art. 10.
„„Niemand darf wegen ſeiner Geſinnung, ſelbſt wegen der religiöſen, beunruhigt werden, vorausgeſetzt, daß ihre Kundgebung nicht die vurch das Geſetz vor⸗ geſchriebene Ordnung ſtört.
Art. 11.
„„Der freie Austauſch der Gedanken und der Mei⸗ nungen iſt eines der koſtbarſten Rechte des Menſchen. Jeder Bürger kann alſo frei ſprechen, ſchreiben, drucken, unter der Bedingung, daß er für den Mißbrauch dieſer Freiheit in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ver⸗ antwortlich iſt.
Art. 12
„„Die Garantie der Rechte des Bürgers macht eine öffentliche Macht nothwendig: dieſe Macht iſt alſo ge⸗ gründet für den Vortheil Aller und nicht für den Privat⸗ nutzen derjenigen, welchen man ſie anvertraut.
Art. 13.
„„Für die Unterhaltung der oͤffentlichen Macht und für die Ausgaben der Verwaltung iſt eine gemeinſchaft⸗ liche Steuer unerläßlich; ſie muß gleichmäßig unter vun Bürgern nach Maßgabe ihres Vermögens vertheilt ein.
Art. 14.
„„Alle Bürger haben das Recht, durch ſich ſelbſt oder durch ihre Vertreter die Nothwendigkeit der öffent⸗ lichen Steuer zu conſtatiren, ihre Verwendung zu ver⸗ folgen und ihren Betrag, ihre Vertheilung, ihren Ein⸗ zug und ihre Dauer zu beſtimmen.


