89
unwiderruflich nachgewieſen, daß mehrere zur Zeit der That an dem Orte geweſen ſeien. Die Ermordung könne zwar nicht auf die Stunde beſtimmt werden, ſei aber gewiß am 24. Auguſt geſchehen, wo der Verſtorbene zum letzten Male lebendig geſehen worden ſei. Die Scene des Mordes ſei augenſcheinlich die Ruine auf dem Raubſtein, von wo der Leichnam nach St. Annens Kapelle heruntergetragen worden wäre.“
Er wies darauf den Gedanken eines Raubmords zurück, ſuchte aus den Fragmenten des im Walde und am Leibe des Ermordeten gefundenen ſeidenen Tuches, aus dem Frauenhandſchuh, dem Er⸗ ſcheinen einer verwundeten Dame in Schlingen nachzuweiſen, daß der Mord wenigſtens in Gegenwart einer Frau geſchehen ſei, und bemühte ſich dann, die Behauptung zu begründen, daß dieſe Frau die Baronin von Preuſſach geweſen.
In Bezug aber auf den Beweggrund des Verbrechens gab er nicht zu, daß es ein voraus überlegter Plan geweſen, oder daß der Mord aus Geldverlegenheit in Folge ihrer verſchwenderiſchen Lebens⸗ art geſchehen ſei. Er legte beſonderes Gewicht auf den leidenſchaftli⸗ chen Charakter der Angcklagten, wie ihres Gatten. Dieſer habe wahrſcheinlich eine Verſöhnung mit ihr herbeiführen wollen, habe ſie an den Ort des Verbrechens gelockt, ihr vielleicht mit Gewalt⸗ thätigkeit gedroht, ja, im Zuſtand des Rauſches, in dem er unwi⸗ derſtreitbar geweſen, den Drohungen die That folgen laſſen, und aus Selbſtvertheidigung und Erbitterung habe ſie das Meſſer, welches dabei gelegen, ergriffen und in das Herz ihres Gatten geſenkt.
Das Auditorium hörte mit tiefer Aufmerkſamkeit der langen Rede des Staatsanwalts zu. Als er ſchloß, waren die Meinungen ſehr getheilt. Der weibliche Theil der Zuhörer war geneigt, die Baronin des Mordes an ihrem Gatten für nicht ſchuldig zu halten, obgleich ſie mit den Umſtänden deſſelben bekannt ſei, der männliche Theil aber
ſchloß ſich der Meinung des Staatsanwalts an. Das Betragen der 1. 3


