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beifügen dürfen— auch ebenſo geneigt, ein Geſetz zum bloßen
todten Buchſtaben umzuwandeln, wie unſere republikaniſchen Zeit⸗ genoſſen. Das vor uns liegende Patent iſt auf den nominalen Umfang von hunderttauſend Morgen ausgeſtellt, und enthält auch wirklich die Namen von hundert verſchiedenen Eigenthümern, welche aber auf drei angehefteten Pergamenten, deren jedes drei⸗ unddreißig dieſer einzelnen Perſonen enthält, dem Erſtgenannten, dem zu Lieb einzig und allein der ganze Vertrag geſchloſſen wurde— den wirklichen Beſitz förmlich wieder abtreten. Das Datum der letztgenannten Dokumente iſt um mehrere Tage neuer, als das des königlichen Patentes ſelbſt.
Die Geſchichte der meiſten Landgüter, mit denen der oben beſchriebene Landſtrich ſchon vor der Revolution wie beſäet war, iſt, wenigſtens was die Art ihrer Erwerbung betrifft, mit der eben erzählten völlig gleichlautend. Doch waren Geld und Ne⸗ potismus nicht ausſchließlich die leitenden Urſachen ſo reicher Be⸗ willigungen. Von Zeit zu Zeit machten auch geleiſtete Kriegs⸗ dienſte ihre Anſprüche geltend, und die Fälle ſind nicht ſelten, wo beſonders gediente Offiziere, nachdem ſie zuvor die Gebühren rich⸗ tig bezahlt und die indianiſchen Anſprüche geſetzlich getilgt hat⸗ ten, ein ſolches Landpatent gewiſſermaßen als Belohnung erhielten. Dieſe Verleihungen an alte Krieger waren, wenn ſie nicht gerade Offiziere von Rang betrafen, ſelten von großem Belang: drei⸗ bis viertauſend Morgen wohlgelegenen Landes ſchienen ein hinreichen⸗ der Lohn für dieſe jüngeren Söhne ſchottiſcher Lairds oder eng⸗ liſcher Squires, welche gewöhnt waren, ſchon einen bloßen Pacht⸗ hof als ein genügendes Beſitzthum zu betrachten.
Da die meiſten dieſer Krieger von ihrer langjährigen Statio⸗ nirung auf den Gränzpoſten her mit dem Leben in den Wäldern und ſeinen Entbehrungen vertraut und gegen deſſen Gefahren abgehärtet waren, ſo zählte es keineswegs zu den ungewöhnlichen Erſcheinungen, wenn Offtziere, ſobald die Bedürfniſſe ihrer Familie
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