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Widerſpruches zu zeihen. Zu beſſerem Verſtändniſſe ſollen die nöthigen Erläuterungen etwas ausführlicher vorgelegt werden.
Die Bergregion, welche jetzt die Grafſchaften Schohari, Otſego, Chenango, Broome, Delaware u. ſ. w. umfaßt, war zwar im Jahr 1775 allerdings noch eine Wildniß: gleichwohl hatten die Statt⸗ halter in den Kolonien ſchon zwanzig Jahre früher angefangen, einzelne Diſtrikte daraus an Privatperſonen abzugeben. Wir haben eben das Patent des Landgutes vor uns, das wir ſpäter beſchrei⸗ ben werden; es trägt das Datum des Jahres 1769— im An⸗ ſchluß befindet ſich ein indianiſches Abtretungsdokument, das noch ein paar Jahre älter iſt. Dieß mag für den angeführten Land⸗ ſtrich als Durchſchnittsdatum gelten, denn die übrigen Urkunden ſolcher Art ſind theils älter, theils neuer als die obige.
Die ſo verwilligten Landgüter blieben urſprünglich der Krone zu einem Erbzinſe verpflichtet und waren, ſelbſt nachdem man die ziemlich unweſentlichen Pflichten der»„Tilgung der Anſprüche der Indianer“— wie man es nannte— erfüllt hatte, in der Regel nur gegen Entrichtung großer Summen an die Kolonialbeamten zu erhalten. Dieſe„Tilgung“ ging damals, wie noch heut zu Tage, ſehr leicht von Statten, und es wäre wirklich nicht ohne Intereſſe, einmal den wirklichen Betrag des Kaufſchillings zu unterſuchen, der den Eingebornen bezahlt wurde. Eben in dem Falle unſeres vorliegenden Patentes geſchah die Tilgung der indianiſchen Rechts⸗ titel mittelſt einiger Büchſen, Bettdecken, Keſſel und Perlſchnüre, und doch beläuft ſich der nominale Umfang des abgetretenen Ge⸗ biets auf hundert⸗, der wirkliche dagegen auf hundert und zehn bis zwanzigtauſend Morgen Landes.
Als der Boden ſpäter im Werthe ſtieg, führte der Mißbrauch, der mit dieſen Länderverwilligungen getrieben wurde, ein Geſetz herbei, welches die an einen Einzelnen auf Einmal zu verleihende Morgenzahl auf tauſend beſchränkte. Uebrigens waren unſere monarchiſchen Vorfahren ebenſo geſchickt und— wie wir wohl 1*½


