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Der Genfer glaubte gern, jener habe im Drange dieſes wichtigen Geſchäftes die Förmlichkeiten überſehen, welche gerade zu jener Zeit männiglich bei der Abreiſe zu beob⸗ achten gehalten war.
„Ihr habt einen Namen und Charakter?“ bemerkte der letztere mit amtsmäßiger Kürze.
„Gott ſey dein Schirm, Freund!— Ich glaubte nicht, daß Genf es mit einem Schweizer ſo genau neh⸗ men würde;— und mit einem Schweizer, der an der Aar und wahrhaft in dem ganzen, großen Kanton auf eine ſo vortheilhafte Weiſe bekannt iſt! Ich bin Nikolaus Wagner, ein Name von geringem Werthe vielleicht, der aber bei Leuten von Gewicht in hoher Achtung ſteht und der ſelbſt ein Recht auf die Bürgerſchaft hat*)— Niko⸗ laus Wagner von Bern— du wirſt kaum eines weitern bedürfen?“
„Nichts, als den Beweis der Wahrheit dieſer Aus⸗ ſage. Ihr werdet euch erinnern, daß dieß Genf iſt; die Geſetze eines kleinen und blosgeſtellten Staates müſſen in dergleichen Sachen eigener Art ſeyn.“
„Ich habe es nie in Abrede geſtellt, daß dein Staat
*) Da der Berner Bürgerſchaft öfter gedacht wird, bemer⸗ ken wir, daß der Familien, welche zur Bürgerſchaft gehörten, verhältnißmäßig nur wenige im Kanton wa⸗ ren, und es ſehr ſchwer hielt, zu dem Bürgerrechte zu gelangen. Um ein Mitglied der Regierung werden zu können, mußte man Bürger von Bern ſeyn. Die ewigen Landeseinwohner, oder Landeskinder, hatten das erſte Recht, in die Klaſſe der Bürger einzurücken,
wenn eine Bürger⸗Familie ausſtarb. Ueberſ.
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