Teil eines Werkes 
2. Bd. (1848)
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dürfen, wollen ſie auch nicht, daß Andere ſich deren erfreuen, und die Rechte, welche man ihnen einräumt, ſteigern nur ihre Habgier.

Pennock, welcher einmal in den Händen desVolkes war, mußte es in ſeinen Rechten, oder in dem, was es ſeine Rechte nannte, ſchützen, und er beauftragte den Staatsanwalt, den Beſitzer gerichtlich zur Abtretung anzuhalten. Man ver⸗ ſuchte auf dem Wege der Geſetzgebung eine ſpitzfindige Aus⸗ kunft möglich zu machen, um die Anſprüche des Publicums

gehörig zu ſtützen; es bedurfte jedoch keiner großen Anſtren⸗

gungen, um zu dem Ziele zu kommen. DemVolke konnte nichts der Art fehlſchlagen; es gab das Geſetz, und es ver⸗ waltete daſſelbe durch ſeine Bedinſtigte; und die Macht war jetzt ſo völlig in ihren Händen, daß man noch einmal ſo viel menſchliche Tugend und Charakterſtärke aufzubieten haben mußte, um Nein zu ſagen, als dieß früher der Fall war. Gott ſei dem gnädig, der ſeine Rechte gegen die Maſſe ſchützen muß, wenn die Richter ſind, welche von dieſer Maſſe unmittel⸗ bar abhängen! Wenn das Publicum aus Unbedachtſamkeit ſo ſchwach geweſen iſt, Diener zu wählen, welche über menſch⸗ liche Gebrechlichkeit erhaben ſind und lieber ihre Pflicht als das thun, was ihre Gebieter von ihnen verlangen, ſo iſt dieß eine Schwäche, welcher die Erfahrung bald nachhilft und der ſie ſich nicht wiederholt hingeben werden.

Die Verhandlung dieſes Rechtsfalles hielt unſre Geſell⸗ ſchaft eine Woche länger auf dem Krater zurück, als ſie ſonſt geblieben wäre. Als die Sache der Jury vorgelegt wurde, brachte der Staatsanwalt Vieles über Ariſtokratie und bevor⸗ rechtete Klaſſen und über die geheiligten Rechte des Volkes vor. Wenn man ihn hörte, hätte man glauben ſollen, die

Woolſte Staate währen Recht a ja, die gemeinſ mit Eif zu käm W mannhe den geſ das no Zweifel geſchütz lichſte d blätter; ſtärker ſprachen Recht; hängige Volk, um den De Mark n einen Z die Reiſ unter C geſchickte in See. De