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General Roßwurm : historischer Roman / von Eduard Breier
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Ein noch vorhandenes Schriftſtück ohne Datum und Unterſchrift liefert Beweiſe dafür.

Die Gutachten lauten zumeiſt auf Hinrichtung, keines auf weniger als auf lebenslängliche Gefangenſchaft.

Herr Hurter iſt der Anſicht, das vermuthlich im No⸗ vember 1609 gefällte Urtheil habe auf immerwährende Gefangenſchaft und Einziehung des ganzen Vermögens gelautet.

Die Gefangenſchaft dauerte jedoch nicht lange.

Aus einer Stelle in der Hanka⸗Correſpondenz erſieht man, daß Lang ſchon zu Anfang des Jahres 1610 im Gefängniß verſchied.

Bei ſeinem hohen Alter ließ ſich dies erwarten.

Wir ſchließen dieſe Angaben über Lang mit der in⸗ tereſſanten Thatſache, daß er ausdrücklich verboten hatte, den gefangenen Roßwurm überZauberei zu vernehmen.

Warum? iſt unbekannt.

Herr Hurter meint:gleich als hätte ihm ein böſes Gewiſſen verboten, dieſen Punkt ſelbſt bei Anderen zu berühren.

Marquis Fransvis de Baſſompiere hatte, wie man ſich erinnern wird, Prag mit dem Verſprechen ver⸗ laſſen, im nächſten Frühjahre mit einem ſelbſt geworbenen Reiterregiment wiederzukehren, worüber die Beſtallung als Oberſt ihm verheißen war.

Der Marquis hielt ſein Wort nicht.

Feſſelten ihn neue Hof⸗ und Liebesverhältniſſe, oder ſchreckte ihn ſpäter das Schickſal ſeines Freundes Roß⸗

E. Breier. General Roßwurm. III. 13