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Statut Edward's des Dritten, Capitel 3, ſagt in der Einleitung ausdruͤcklich, wie Waldholz, das zwanzig Jahre und daruber alt iſt, keinen Zehnten zu liefern hat—“
„Und die in Rede ſtehende Waldung kommt Eurer Meinung nach unter beſagtes Statut?“ fragte Glanville.
„Unter beſagtes Statut!“ rief Sir Hugo, „und zwar eben ſo gewiß, wie mein Kopf unter meine Muͤtze, wenn dieſe jenen bedecken ſoll. Denn ſeht nur,“ fuhr der aſtrologiſche Rechtsge⸗ lehrte fort,„dieſe Waldung kann moͤglicher Weiſe nicht unter die Clauſul der„Caedua sylva“ oder des zu faͤllenden Holzes, alſo quasi dicas fäll⸗ baren Holzes, oder Holzes kommen, das faͤllbar iſt, ſintemal im 11ten Statute Heinrich's des Sechsten verfuͤgt ward, daß kein Waldholz un⸗ ter der Clauſul„caedua sylva“ als Brandholz gefallt werden ſoll, ſobald es das zwoͤlfte Jahr erreicht hat, als zu welcher Zeit es„grossae ar- pores“, nicht aber ,caedua sylva“ wird. Ergo, was kann die klagliche Einrede des Erzdechanten nutzen? Glaubt Ihr, daß ſie nutzen kann? Worin


