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An⸗ deren In
dachtzübungen dem Geſetze gemäß obzuliegen. Zehen Jahre
muͤſſen ſie lernen; zehen Jahre dienen; zehen Jahre an⸗
dere unterrichten. Nach dem Verlaufe von dreyßig Jahren können diejenigen, ſo Luſt dazu haben, die Binden und die übrigen Chrenzeichen des Prieſterthuins ablegen und heirathen. Aber wenige thaten es, und dieſe haben ihr Leben auf eine nicht wünſchenswerthe und nicht ſehr gluͤck⸗ liche Art geendet, daß die übrigen es fur eine üble Vor⸗ bedeutung nehmen und bis in den Tod als Jungfrauen der Göttinn dienen. Dann wird die Zahl wieder ergän⸗ zet und eine andere an dem Platz der Fehlenden von den Oberprieſtern erwählet. Es werden ihnen viele und vor⸗ zugliche Ehren von Seite des Staats erwieſen, derohal⸗ ben ſehnen ſie ſich weder nach einem Gemahle, noch nach Kindern. Aber auch ihre Verbrechen werden ſtrenge ge⸗ ahndet. Die Unterſuchung und die Beſtrafung derſelben
iſt vom Geſetze den Oberprieſtern anvertraut. Geringere
Vergehungen züchtigen ſie durch Geißelſtreiche, die Un⸗ keuſchheit aber durch den ſchmaͤhlichſten und erbaͤrmlich⸗ ſien Tod. Sie werden auf einer Bahre mit allen Leichen⸗ geprängen unter Begleitung und Wehklagen der Freunde und Verwandten bis zum Colliniſchen Thore getragen und hier noch innerhalb der Mauern in einer dazu bereiteten unterirdiſchen Höhle im Leichenſchmucke lebendig verſchar⸗ ret; doch ohne Ehrenmahl, ohne Parentation, ohne ge⸗ ſezliche Ceremonien. Ob eine Prieſterinn den Dienſt der
Gottheit beflecket habe, kann aus mehreren Zeichen, be⸗
ſonders aber aus Erloͤſchung des Feuers geſchloſſen wer⸗ S N 2


