Lagergemeinschaft Auschwitz- Freundeskreis der Auschwitzer 27
Schutzrechte für Schwache- Gegen ungehemmte'Forschungsfreiheit? »Bürger gegen Bioethik'
Zugunsten der Forschung sollen Menschenrechte des Individuums einge- schränkt werden. Dies kKann als Essenz der Bicethik-Konvention angesehen werden, die 1997 von 22 Staaten des Europarates? unterzeichnet wurde Deutschland ist der Konvention(noch) nicht beigetreten. Dies ist nicht zuletzt das Verdienst einer Initiative, die vehement gegen diesen'Dammbruch zentraler Werte unserer Verfassung“ protestiert. Hauptgrund: Die Konvention erlaubt die
fremdnützige Forschung an'nicht-einwilligungsfähigen“ Menschen-
eispielsweise Neugeborenen, Geistigbehinderten, Altersdementen, Koma-Patien-
ten. Gesetzliche Schut?zgarantien für die Schwächsten sollen als'Forschungs- hindernisse' aufgehoben werden.
Es wird also erneut über den Lebenswert u. a. von Behinderten diskutiert- eine Diskussion, über deren Konsequenzen es eine historische Erfahrung gibt: die Buthanasie-Morde an Behinderten und die ungeheuerlichen medizinischen Expe- rimente in Nazi-Deutschland. Der Vorstand der Lagergemeinschaft Auschwitz- Freundeskreis der Auschwitzer unterstützt die Initiative Bürger gegen Bio- ethik', in der sich Menschen über politische Grenzen hinweg zusammengefunden haben, um den Ratifizierungsprozeß der Konvention zu stoppen:'Keine Mindest- standards für Menschenrechte“, lautet das Credo. Karin Mihm hat die Chronolo- gie der Konvention nachgezeichnet und die Kritikpunkte herausgestellt.
Forschung gegen Menschenwürde?
Zur Bioethik-Konvention des Europarates a von Karin Mihm
Zur Debatte steht das Menschen- tätigung durch gesamteuropäische
rechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates, kurz Bicethik-Kon- O on. Darin wird geregelt, unter wel- chen Bedingungen medizinische und gentechnische Forschung am Men- schen vorgenommen werden darf. Das Ministerkomitee hatte 1990 einen Len- kungsausschuß mit der Ausarbeitung einer Rahmenkonvention beauftragt. Mit der Konvention sollen im Bereich der medizinisch wissenschaftlichen Be-
Rechtsnormen ethische Grenzen defi- niert werden. Daß der Entwurf das Ziel verfolgte, die Forschung nicht zu weit einzuengen und statt der Forschung die Menschenrechte des Individuums einschränkte, sorgte bei Bekanntwer- dung 1994 für nicht geringen Aufruhr.
Der Protest gegen die geplante Kon- vention ging von Deutschland aus, ei- ner Gruppe von drei Frauen und einem Mann, die nach dem Motto Man
„Der Europarat- nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union(EU) ist ein 1949 gegründeter Zusammenschluß von zunächst nur westeuropäischen Staaten. Organe des Rates sind das Ministerkomitee(alle Außenminister) und die Parlamentarische Ver- sammlung(Abgeordnete der einzelnen Parlamente), die nur beratende Empfehlungen an das Komitee geben kann. Beschlüsse des Komitees binden die Mitgliedsstaaten erst nach einer Ratifikation. Bedeutenstes Ergebnis der Arbeit des Rates ist die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950.


