Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer 33
Unrecht zu begrüßen ist. Gleichzeitig hob er jedoch kritisch hervor, dass bei den derzeitig erörterten Vorausset?un- gen sowie der in Aussicht gestellten Höhe von Rentenzahlungen an Anspruchsberechtigte„die erneute Benachteiligung der Opfer des NS-Re- gimes deutlich“ zu Tage trete.
Opfern des SEFED-Regimes soll nach den bisher zur Diskussion stehenden Plänen eine Rente von 250 Furo mo— natlich zugesprochen werden. Voraus- Set?ung ist, dass mindestens sechs Mo- nate Freiheitsentzug vorliegen, der aus nicht rechtsstaatlichen Gründen erfolgt war.
Die geplante Gesetzes-Novelle müsse im Zusammenhang mit den bei- den ersten Gesetzen zur Unrechtsbe- Seitigung des SBD-Regimes gesehen werden, führte Jeupen weiter aus. Die- 8e zuletzt 1900 geänderten Gesetze Schreiben Ansprüche hinsichtlich einer strafrechtlichen, einer beruflichen und einer verwaltungsrechtlichen Rehabili- tierung fest. So erhält Zum Beispiel wer zu Unrecht Freiheitsent?ug erlitten hat, einen Betrag von 600 DMark pro Haftmonat. Für haftbedingte Gesund-— heitsschäden wird eine Beschädigten- versorgung nach dem Bundesversor- gungsgeset? gewährt. Bei beruflichen Benachteiligungen ergeben sich Zudem Folgeansprüche und weitere renten- rechtliche Begünstigungen.
Inwieweit die NS-Opfer gegenüber den Opfern des DDR-Regimes be- nachteiligt sind, machte Michael Teu- pen mit folgender Auflistung deutlich:
NS-Opfer haben erhalten:
»Für einen Monat Haft Entschädi- gung in Höhe von 150 DM »keine Rentenzahlung »Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgeset?
(RBEG) nur bei einer verfolgungsbe- dingten Minderung der PErwerbs- fãhigkeit von mindestens 25 Prozent
⸗Keine Rente für berufliche Schäden Sondern höchstens eine Binmalzah- lung
»Keine Berücksichtigung im Bundes- versorgungsgeset?
»Heil und Krankenbehandlung, z. B. Anspruch auf Kurmaßnahmen(Zur- zeit nur möglich bei Nachweis der Kausalitãt)
⸗Gesetzlich zugesicherte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wenn es zu einer tatsächlichen Gleichstellung der materiellen Ent- schädigung und Wiedergutmachung der Opfergruppen kommen soll, müss- te eine rückwirkende angemessene Rentenzahlung für die Opfer des NS— Regimes gefordert werden- und zwar mit Ansprüchen, die vererbbar sind, be- kräftigte Michael Ieupen gegenüber den überlebenden KZHäftlingen bei der IAK-Versammlung.
Als Rechenbeispiel führt er an: Rente seit 1960 in Höhe von 250 DPM monatlich, 562 Monate X 250 DM= 138.000 DM, ca. 69.000 Euro.„Da eine Solche Forderung eher nicht durchset?- bar ist, ist zumindest die sofortige tatsãchliche Gleichbehandlung der Op- fergruppen zu verlangen“, betont Teu- pen. Dies würde heißen, dass NS-Opfer zwar nicht rückwirkend eine Rente er- halten, aber zumindest ab dem Zeit- punkt, Zzu dem den SED-Opfern eine zugesprochen wird.
Die Lagergemeinschaft Auschwitz Freundeskreis der Auschwitzer schlies- Sen sich diesen Ausführungen und For- derungen mit Nachdruck an.
Hans Hirchmann


