Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer 13
Thomas Henne zur juristischen Aufarbeitung des Holocaust Gegen den Konsens des Schweigens
Der Schock von 1945 und die Fra- ge nach der Schuld führten zum Straf— richter, nicht etwa zur„Wahrheits- kommission“. Doch die Nürnberger ProZesse galten den Deutschen weit- hin als Siegerjustiz, und bei den Nach- folgeprozessen versandete das Inter- esse schnell. Die formalistischen Entnazifizierungsverfahren erzeugten eine„Mitläuferfabrik“- eine Flut von „Persilscheinen“ schuf Entschuldigun- gen und hielt die Justi? außen vor.
Zwar gab es bis 1949 knapp 4500 Verurteilungen wegen JTaten im„Drit- ten Reich“, doch meist ohne Bezug zum Holocaust. Nach dem Rückzug der Aiierten aus den ProZessen schien es für viele an der Zeit,„den Mantel des Vergessens über das Dunkel der hinter uns liegenden Zeit Zu breiten“, wie der Rechtsprofessor Herbert Kraus 1950 forderte. Eine„Gnadenlobby“ konnte eine Begnadigungswelle erreichen.
Die S0er Jahre waren vom Konsens des Schweigens geprägt. Außerhalb des- Sen Stand nur, wer seine Beteiligung am Antisemitismus der NS-Zeit offensiv herunterspielte. Dies taten aber nur we- nige, wie Veit Harlan. Der NS-Starre- gisseur(..) wurde 1949 und 1950 ange- klagt- und freigesprochen. Wer aber, wie der NS-Rassegeset?kommentator Globke über seine(Un-aten schwieg, konnte führende Amter übernehmen, ohne sich vor Gericht verantworten zu müssen. Ein bleiernes Schweigen.
Erst Ende der S0er rückte der Ho- locaust ins Blickfeld der Strafjustiz. Endlich koordinierte eine Zentralstel- le in Ludwigsburg die Ermittlungen,
und dank der Berichterstattung über den Ulmer Finsat?gruppenprozess (1958) setzte sich die Offentlichkeit erstmals mit dem Mord an Juden aus- einander. Eine durchaus eigennützige DDR-Kampagne gegen westdeutsche „NS-Blutrichter“ ließ die Fassade von der im Wesentlichen„Sauber“ geblie- benen Justi?z brõckeln:(..)
Es war Fritz Bauer, der die Initiati- ve zur bislang größten bundesdeut- Schen Selbstaufklärung ergriff Mit dem Auschwitz-Prozess nahm die Offent- lichkeit die Schuld von KE- Tätern erst- mals umfassend wahr. Allerdings mus- Ste die Erweiterung der Perspektive auf Mitläufer und Opfer noch warten. Die in den spãten 60ern dominierenden Fa- schismustheorien rückten die konkre- ten Tãter aus dem Blick. Und das Straf- recht, das auf individuelle Schuld, nicht auf arbeitsteilige Massenverbrechen ausgerichtet ist, beschränkte die Mög- lichkeiten der juristischen Aufarbei- tung. Die„Wahrheit“ des Richters ist reduktionistisch, an der Strafprozess- ordnung orientiert, der Historiker hin- gegen„sagt seine Meinung und geht von dannen?(Michael Stolleis).
Die Debatten über die Verjährung der NSMordtaten in den 60er Jahren wurden nicht Zum Auftakt umfassender Strafrechtlicher Ahndung.(..) 1968 war das Jahrzehnt der Prozesse vorbei, die „biologische Lösung“ begann: Die Tä- ter blieben mehr und mehr unbehelligt bis an ihr Lebensende(..) So bleibt der Auschwit?-Prozess die wichtigste Inter- vention der Justi? zur Vergangenheits- Politik.
aus. Hrankfurter Rundschau, 24. 3.2004


