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Braunbuch : Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik ; Staat, Wirtschaft, Armee, Verwaltung, Justiz, Wissenschaft / Herausgeber: Nationalrat der Nationalen Front des Demokratischen Deutschland
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2 187 Angeklagte wurde wegen Abwesenheit, Tod oder auf Grund des von der Sowjetischen Militär-Administration erlassenen Amnestiebefehls Nr. 43/48 vom 18. März 1948 eingestellt, da keine höhere Freiheits- strafe als ein Jahr zu erwarten war.

Von den 12 807 gerichtlich zur Verantwortung gezogenen Personen wurden

118 zum Tode, 231 zu lebenslangem Zuchthaus und 5088 zu einer höheren

Freiheitsstrafe als 3 Jahre verurteilt.

20 Jahre nach der Befreiung vom Faschismus, 20 Jahre nach dem Beginn des Nürnberger Völkertribunals gegen die Hauptkriegsverbrecher steht die Welt jedoch vor der Tatsache, daß in der westdeutschen Bundesrepublik zu Tausen- den Verantwortliche für Nazi- und Kriegsverbrechen nicht nur unbestraft blie- ben, sondern führende Positionen in Wirtschaft, Staat, in der Bundeswehr und Polizei, in Bildungseinrichtungen sowie in Verlagen und in den Massenmedien einnehmen. Die westdeutsche Regierung setzte sich rigoros über die gerechten Forderungen aller Völker hinweg, mißachtete das Potsdamer Abkommen und die Nürnberger Rechtssprechung, stellte die Verfolgung der Kriegsverbrecher unmittelbar nach Gründung der Bundesrepublik fast völlig ein und beförderte Hauptschuldige und Hintermänner der schlimmsten Naziverbrechen in ent- scheidende Staatsstellungen.

Obwohl nach 1945 der weitaus größte Teil der Kriegs- und Naziverbrecher in die westlichen Besatzungszonen flüchtete, wurden in der westdeutschen Bundesrepublik, deren Bevölkerungszahl dreimal so groß ist wie die der DDR, bis zum 1. Januar 1964 nur 12457 Personen angeklagt. Bis März 1965 wurden von den Gerichten der Bundesrepublik nur 6100 Personen rechtskräftig ver- urteilt, in über 7000 Fällen erging Freispruch, wurde das Verfahren eingestellt oder die Hauptverhandlung gar nicht erst eröffnet. In den Fällen aber, in denen eine Verurteilung erfolgte, standen die Urteile in der Regel in keinem Verhält- nis zur Straftat. Von 6100 verurteilten Naziverbrechern und Massenmördern wurden nur 80 zur Höchststrafe(9 zum Tode, 71 zu lebenslänglichem Zuchthaus) verurteilt!

Wenn in den letzten Jahren nach langer Pause- in der Bundesrepublik wieder einige Verfahren gegen Nazi-Massenmörder stattfinden, so muß dazu festgestellt werden: Erstens erfolgen sie unter dem Druck der Enthüllungen der DDR und nur in solchen Fällen, in denen die internationale Empörung der westdeutschen Justiz keine andere Möglichkeit läßt. Zweitens richten sie sich fast ausschließlich gegen die untersten Chargen der SS- und KZ-Mörder, wäh- rend die hochgestellten Schreibtischmörder und Hintermänner verschont blei- ben. Drittens schließlich ergehen auch in diesen Verfahren haarsträubend milde Urteile, so daß sogar Eichmann-Mitarbeiter, wie die SS-Führer Hunsche und Krumey, die an der Deportation und Ermordung von Hunderttausenden ungarischen Juden mitwirkten, 1964 in Frankfurt/Main freigesprochen bzw.