10.
ANHANG
10 Gebote für die Kriegführung des deutschen Soldaten
. Der deutsche Soldat kämpft ritterlich für den Sieg seines Volkes. Grau-
samkeiten und nutzlose Zerstörungen sind seiner unwürdig.
. Der Kämpfer muß uniformiert oder mit einem besonders eingeführten,
weithin sichtbaren Abzeichen versehen sein. Kämpfen in Zivilkleidung ohne ein solches Abzeichen ist verboten.
. Es darf kein Gegner getötet werden, der sich ergibt, auch nicht der
Freischärler und der Spion. Diese erhalten ihre gerechte Strafe durch die Gerichte.
. Kriegsgefangene dürfen nicht mißhandelt oder beleidigt werden.
Waffen, Pläne und Aufzeichnungen sind abzunehmen. Von ihrer Habe darf sonst nichts weggenommen werden.
. Dumdumgeschosse sind verboten. Geschosse dürfen auch nicht in
solche umgestaltet werden.
. Das Rote Kreuz ist unverletzlich. Verwundete Gegner sind menschlich
zu behandeln. Sanitätspersonal und Feldgeistliche dürfen in ihrer ärzt- lichen bzw. seelsorgerischen Tätigkeit nicht gehindert werden.
. Die Zivilbevölkerung ist unverletzlich. Der Soldat darf nicht plündern
oder mutwillig zerstören. Geschichtliche Denkmäler und Gebäude, die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft oder der Wohltätigkeit dienen, sind besonders zu achten. Natural- und Dienstleistungen von der Bevölkerung dürfen nur auf Befehl von Vorgesetzten gegen Ent- schädigung beansprucht werden.
. Neutrales Gebiet darf weder durch Betreten oder Überfliegen noch
durch Beschießen in die Kriegshandlungen einbezogen werden.
. Gerät ein deutscher Soldat in Gefangenschaft, so muß er auf Befragen
seinen Namen und Dienstgrad angeben. Unter keinen Umständen darf er über Zugehörigkeit zu seinem Truppenteil und über militärische, politische und wirtschaftliche Verhältnisse auf der deutschen Seite aussagen. Weder durch Versprechungen noch durch Drohungen darf er sich dazu verleiten lassen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Befehle in Dienstsachen sind strafbar. Verstöße des Feindes gegen die unter 1-8 angeführten Grundsätze sind zu melden. Vergeltungsmaßregeln sind nur auf Be- fehl der höheren Truppenführung zulässig.
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