17.
oder mann benutzte einfach ein Stück Lein1)
wend.
Am 2. Dezember 1779 folgte ein strenges Verbot des Königs, ausländische baumwollene Mützen, Strümpfe, Handschuhe, ausländische Nesseltücher in der Breite von 5/4 Berliner Ellen und darunter in preussisches Gebiet diesseits der Weser, ausschliesslich Schlesien, einzuführen. Eine Ausnahme sollten nur ostindische Besseltücher über 5/4 Berliner Ellen machen, weil dieselben in den inländischen Nesseltuchfabriken noch nicht gergestellt wurden. Die Steuerräte wurden angehalten, die aufleute auf dieses Verbot strengstens hinzuweisen und gleichzeitig ihnen die Weisung zu geben, sich im Falle des Bedarfes an gewisse benannte Firmen zu wenden. Den Hohensteinern wurde die Nesseltuchweberei der Gebr. Borchardt in Halberstadt, das ja mit leichter Mühe zu erreichen sei, 2)
empfohlen.
Infolge des ebenfalls erlassenen Garnausfuhrverbotes, blühte schon damals ein reger Schleichhandel, dem natürlich schwer entgegen zu treten war, da die Crafschaft inmitten nicht preussischen Gebietes lag, und die Zollschranken oft nur wenige Wegstunden Staatsarchiv Magdeburg Rep.A 19 e VII. Rep.A 19 e VII. 31.
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