Druckschrift 
Gesangbuch für die Evangelisch-reformirte Kirche der deutschen Schweiz
Entstehung
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ändert annehmen oder ob sie es ablehnen wollen. Für diese Ent⸗ scheidung soll das Gesangbuch ganz in der Form gedruckt werden, die es nachher bei der Einführung in den Gemeinden behält.

Das Gesangbuch ist nunmehr von den zuständigen Behörden der Kantone Zürich, Bern, Aargau, Schaffhausen, Appenzell A.⸗Rh. und Basel⸗Stadt angenommen worden, und wird, gestützt auf diese Beschlüsse, den Gemeinden zur Einführung freundlich und angelegentlich empfohlen.

Das Buch enthält eine reiche Sammlung von geistlichen Liedern aus allen Zeitaltern der protestantischen Kirche bis auf die neueste Zeit und daneben einen Schatz von schönen und singbaren Melodien.

So möge denn dieses neue Gesangbuch das Seinige beitragen zur Hebung und Belebung unserer Gottesdienste, daß Psalter und Harfe aufwachen und wir dem Herrn lieblich singen in unseren Herzen. Möge es auch in den Schulen freundliche Aufnahme finden, daß schon unsere Jugend daraus das Loblied Gottes finge und sich einen Schatz köstlicher Lieder aneigne und einpräge, der fürs ganze Leben bleibt als ein unverlierbares Gut und selbst im Tode noch erquicken kann. Möge es auch im Familienkreise bei Hausandacht, bei frohen und trüben Ereignissen gute Dienste leisten und allen Einsamen und Altersschwachen, allen Mühseligen und Beladenen reiche Erbauung, Tröstung und Stärkung bringen, Gott zur Ehre und Allen, die es gebrauchen, zur Freude und zum Segen!

Den 15. März 1891.

Die Kirchenbehörden der Kantone Bürich, Bern, Aargau, Schaffhausen, Appenzell A.⸗Rh. und Pasel⸗Stadt.

Im November 1891 haben auch die Kirchenbehörden der Kantone Baselland und Freiburg die Annahme des Gesangbuches erklärt.