Vorwort.
Im Jahre 1878 beauftragte die Ichweizerische Predigergesellschaf eine Kommission von drei Mitgliedern mit der Ausarbeitung eines Kirchengesangbuches für die deutsche reformirte Schweiz. Dieselbe gab im Jahre 1882 einen Entwurf des Textes, und mit Subvention von sechs Kirchenbehörden 1884 den Entwurf der Choralsammlung im Drucke heraus. Gestützt auf ein Gutachten des Herrn Musikdirektor Gustav Weber und unter seiner Mitwirkung revidirten die Redaktoren die sämmtlichen Melodien und auf Grund der ihnen zugegangenen Wünsche das Textbuch und legten das vollendete Werk den Kirchen⸗ behörden vor. Im Februar 1888 beschloß eine Konferenz der Kirchen⸗ behörden von Zürich, Bern, Schaffhausen, Appenzell A. Rh. und Aargau, einen vollständigen Probedruck nach Text und Melodien zu veranstalten und durch ihre Subvention sicher zu stellen. Während der Jahre 1887 und 1888 wurde derselbe von den Kirchenbehörden der genannten fünf Kantone, sowie von denjenigen von Basel⸗Stadt und Basel⸗Land geprüft, welche sämmtlich den Beschluß faßten, an der de⸗ finitiven Berathung durch eine neue Konferenz theilzunehmen. Im Februar 1889 stellte die Konferenz die Grundsätze für diese Berathung fest und es wurde sodann bis Ende Juni von den Abgeordneten der sieben Kantone in Verbindung mit den drei Redaktoren Herren Pfarrer Weber in Höngg, Th. Barth in Basel und Volz in Aarberg der ganze Entwurf nach Text und Melodien geprüft. Am Schlusse der Be⸗ rathungen wurde ein Vertrag betreffend den Druck der so festgestellten Vorlage genehmigt und im weitern der Beschluß gefaßt:
Es sei das so gedruckte Gesangbuch als endgültig zu erklären in dem Sinne, daß eine weitere Prüfung oder Abänderung in den kan⸗ tonalen Kirchenbehörden nicht mehr zulässig sei, sondern daß diese über das fertige Werk nur zu entscheiden haben werden, ob sie es unver-


