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oder deren Haushaltung durch ihre Abwesenheit sehr leiden würde und welche Niemand hat, der ihre Stelle vertreten könnte, müßte, so lange die Verhältnisse währen, auf die Wallfahrt verzichten. Ebenso können Diejenigen eine Wallfahrt nicht antreten, welche Kranken pflegen müssen oder durch andere pflichtmäßige Werke abgehalten sind.
3) Alle jene, welche die mit der Wallfahrt verbundenen Beschwerden und Lasten voraussichtlich nicht ertragen können und wahrscheinlich nur die Andacht der Uebrigen stören würden; wie z. B. ganz alte und gebrechliche Leute, oder Kinder im zarten Alter, oder diejenigen, die nicht vor Beginn der Reise das wenige Geld in Händen haben, dessen sie hierzu nothwendig bedürfen.
4) Endlich sollen nicht wallfahrten Mädchen und junge Frauenspersonen, wenn es nicht unter gehöriger Beaufsichtigung ganz zuverlässiger Personen geschehen kann.
2. In welcher Absicht soll man wallfahren?
Nur in reiner Absicht, nämlich:
1) Zur Ehre Gottes, des h. Sakramentes, der allerseligsten Jungfrau 2c. 2c. und zum öffentlichen Bekenntniß unseres heiligen katholischen Glaubens. in slot
2) Zur Buße und Genugthuung für unsere


