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Marianisches Congregations-Buch
Entstehung
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Erster Abschnitt.

5. Regeln des Cassenverwalters. 1) Der Caffenverwalter führe genau Rechnung über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben.

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2) Er darf nichts ankaufen oder veräußern, kein Geld aufnehmen oder ausgeben ohne Ge­nehmigung des Vorstandes.

3) Sind in der Congregation regelmäßige Beiträge gebräuchlich, so sorge er, daß sie recht­zeitig geleistet werden. Hinsichtlich der weniger bemittelten Congreganisten bespreche er sich mit dem Präses.

4) Alle drei Monate lege er dem Präfecten in Gegenwart der Assistenten und des Secretärs seine Bücher und den Caffenbestand vor und forge, daß bei jeder neuen Wahl die Rechnung geprüft, genehmigt und unterschrieben werden könne.

6. Regeln des Vorstehers der Aspiranten.

1) Dem Vorsteher der Aspiranten liegt es ob, dieselben mit den Regeln, Gebräuchen, frommen Uebungen und Vortheilen der Congregation bekannt zu machen.

2) Er thue dies mit großer Liebe und Sorgfalt und bespreche sich über die seiner Sorge