Erster Abschnitt.
3. Regeln des Secretärs.
1) Der Secretär hat in den Vorstandsversammlungen das Protokoll zu führen und überhaupt alle schriftlichen Arbeiten der Congregation zu besorgen; sein Amt erfordert große Pünktlichkeit, Ordnungsliebe und Trene.
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2) Er führt mit gewissenhafter Genauigkeit folgende vier Bücher:
a. Das Album, welches Namen, Alter, Stand, Geburtsort, Tag der feierlichen Aufnahme eines jeden Congreganisten, so wie auch den Todestag der Verstorbenen enthält. b. Das Protokollbuch, in welchem er alle Berathungen und Beschlüsse des Vorstandes aufzeichnet.
c. Die Annalen, worin er die laufende Geschichte der Congregation, die neuen Wahlen, besondere Feierlichkeiten, merkwürdige, die Congregation betreffende Ereignisse u. s. w. mit Jahr und Tag aufzeichnet.
d. Das Inventarium, worin er ein genaues Verzeichniß aller der Congregation als Eigenthum zugehörigen Gegenstände führt. 3) Er unterschreibt mit dem Präses und Präfecten die Diplome, Zeugnisse und sonstigen


