Regeln über die Wahl des Vorstandes zc. 23
erhält, wird sofort als Präfect proclamirt. Zu den beiden aus der Präfectenwahl übrig Bleibenden kommen dann jene zwei vom Vorstande für das Assistentenamt aufgeſtellten Candidaten, und aus diesen Vieren wählt die Congregation die zwei Assistenten. Erster Assistent wird Derjenige, welcher die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die beiden aus dieser Wahl übrig Bleibenden sind ohne Weiteres Consultoren.
4) Mit dem neuen Präfecten und seinen Assistenten wählt der Präses den Secretär, den Caffenverwalter und die Consultoren.
5) Der Gesammtvorstand ernennt zu den übrigen Aemtern taugliche Mitglieder und der Präses verkündet in der darauffolgenden Versammlung das Resultat der Wahlen..
6) Sollte ein Vorstandsmitglied durch irgend einen Umstand an der Ausübung seiner Amtsverrichtungen dauernd verhindert werden, oder gar der Tod es abrufen, so wird der Vorstand mit Genehmigung des Präses einen Stellvertreter
nicht beiwohnen. Die Stimmenzählung nimmt der Präses mit zwei von ihm ernannten Scru
tatoren vor.


