Regeln über die Wahl des Vorstandes zc. 21
4) Wenn es sich um die Ausschließung eines Congreganisten handelt, so wird der Vorstand zuerst den Thatbestand untersuchen und dann entscheiden, ob der Betreffende für immer oder nur für eine beſtimmte Zeit ausgeschlossen werden soll. Es steht demselben frei, in der dazu anberaumten Sitzung zu erscheinen und sich, wenn er es vermag, zu rechtfertigen.
In besonders dringenden Fällen ist der Vorstand nicht an diese Förmlichkeit gebunden, und kann der Präses ganz selbstständig nach Gutdünken verfahren.
IV. Regeln über die Wahl des Vorstandes und der übrigen Beamten der Congregation.
1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der übrigen Beamten der Congregation findet wenigstens einmal, höchstens zweimal in jedem Jahre statt. Wahlrecht haben nur die wirklichen Mitglieder der Congregation.
2) Bei dem so höchst wichtigen Wahlgeschäfte müssen Alle die größte Gewissenhaftigkeit und Ordnung beobachten und von keiner Leidenschaft oder menschlichen Rücksicht sich leiten lassen, sondern nur die Ehre der allerjeligsten Jungfrau und das Wohl ihrer Congregation im Auge haben.


