Erster Abschnitt.
Seelenmesse beiwohnen, welche die Congregation für ihn in der Congregationskirche lesen läßt. Alle aber ohne Ausnahme sollen für den Verstorbenen während acht Tagen täglich den Psalm: „ Aus der Tiefe rufe ich" und an einem Sonntage gemeinschaftlich entweder den Rosenkranz beten, oder sonstige vom Präses zu bestimmende Gebete verrichten.
12) Wenn ein Congreganist an einen anderen Ort verreisen will, so begehrte er von dem Präfecten ein Zeugniß, welches er da, wo eine Congregation besteht, vorzeigen könne, um an den Uebungen derselben Theil zu nehmen; und da er auch in seiner Abwesenheit Mitglied der Congregation bleibt und Antheil an allen ihren Gebeten, Verdiensten und Ablässen hat, wofern er so viel als möglich die Regeln beobachtet, so geziemt es sich, daß er mit dem Vorstande in beständigem Verkehre bleibe.
13) Alle werden diese Regeln gleichsam als von der allerfeligsten Jungfrau selbst ihnen übergeben betrachten, und dieselben aus Liebe zu ihrer himmlischen Mutter, Gebieterin und BeBeschützerin gewissenhaft befolgen. Damit dies um so besser geschehe, sollen sie um die Zeit, neue Vorstand gewählt wird, der
wann
16


