I. Unterricht über den Jubiläums- Ablaß. 11
entweder in diesem Leben durch Werke der Genugthuung und durch Zuwendung von Ablässen, oder in der andern Welt durch die Leiden des Fegfeuers. Solche Werke der Genugthuung sind die freiwillig übernommenen und die vom Beichtvater auferlegten Bußwerke, die Unglücksfälle, Krantheiten, überhaupt alle Leiden und Beschwerden, welche man im Stande der Gnade mit Geduld und Ergebung erträgt. Der Ablaß ist eine stellvertretende Genugthuung für die zeitlichen Strafen. Dieselben werden in ihm nachgelassen durch Zuwendung der im geistlichen Schaße der Kirche liegenden Genugthuungen: sie geschieht außerhalb des Buß- Sacramentes, doch immer in Kraft der Schlüsselgewalt, d. h. durch die, welche die Gewalt haben, diesen Schatz zu öffnen und davon auszutheilen.
Der Ablaß läßt somit weder Todsünden, noch läßliche Sünden, noch ewige Strafen nach, er bewirkt nicht die Rechtfertigung und Versöhnung mit Gott; er wird nicht im Buß- Sacramente erlangt, er kann erst gewonnen werden, wenn dies alles vorausgegangen ist, er bezieht sich lediglich auf die zeitlichen Strafen der bereits nachgelassenen Sünden.


