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Gesangbuch für die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern : [nebst] Ordnung und Form des Hauptgottesdienstes an Sonn- und Festtagen
Entstehung
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Privilegium.

Wir Maximilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Bayern.

Nachdem Wir unterm 26. Dezember vorigen Jahrs die Ein­führung eines neuen Gesangbuches für sämtliche protestantische Gemeinden Unseres Königreiches genehmigt haben, so finden Wir Uns nunmehr bewogen, zur bessern Begründung einer Versor­gungs- Anstalt für Pfarrers- Witwen und Waisen das Privi­legium auf dieses Gesangbuch sowohl, als auf alle noch erschei­nenden liturgischen Schriften zum kirchlichen Gebrauche, so wie auf die protestantischen Religionsbücher zum Unterrichte in Schulen, der zu errichtenden allgemeinen Pfarr- Witwen- Kaffe zu verleihen.

Wir erteilen daher dieser allgemeinen Pfarr- Witwen- Kaffe das Recht, die obgedachten Bücher, zur Erzielung der möglich wohlfeilsten Preise und der nötigen Gleichförmigkeit, ganz allein zu verlegen, zu drucken, auszugeben und feil zu haben, und die­selben durch ihre aufgestellten Kommissionarien im ganzen König­reiche verkaufen zu lassen.

Demzufolge verbieten wir allen Unsern Unterthanen, inson­derheit aber allen, in Unsern Staaten angesessenen Buchdruckern und Buchhändlern bei Bermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade und einer Strafe von ein hundert Dukaten, wovon jedesmal bie Hälfte Unserer Staats- Kaffe, die andere Hälfte aber der allgemeinen Pfarr- Witwen- Kaffe zufallen soll, sich unter fei nerlei Form und Vorwand, weder mittel- oder unmittelbar, einen Nachdruck oder Debit gemeldter Bücher und Schriften zu erlauben.

Zugleich ermächtigen Wir die allgemeine Pfarr- Witwen- Kaffe­Administration zur Sicherung dieses Privilegiums, bei verspürten